DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden. Zur Ausübung des Besteuerungsrechts durch den Ansässigkeitsstaat wird in Art. 23 Stellung genommen. Danach ist bei der Besteuerung in Deutschland davon auszugehen, dass die aus Sri Lanka bezogenen Lizenzgebühren ungeachtet der tatsächlichen Besteuerung in Sri Lanka (vgl. Rn. 2) mit einer Quellensteuer von 20 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren belastet sind; auf die Erläuterungen zu Art. 23 wird hingewiesen.
2Abweichend von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA wird durch Art. 12 Abs. 2 Deutschland als Quellenstaat allgemein ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden, sofern der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist. Dagegen ist Sri Lanka zu einer Beschränkung des Quellensteuerabzugs nur dann verpflichtet, wenn der den Lizenzgebühren zugrunde liegenden Vertrag nach dem Inkrafttreten des DBA am (BGBl 1982 II 185) geschlossen wurde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, unterliegt Sri Lanka keinen Beschränkungen bei der Besteuerun...