DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 23. Soweit danach aus Sri Lanka bezogene Dividenden der deutschen Besteuerung unterliegen, ist ungeachtet der tatsächlich erhobenen Quellensteuern eine srilankische Steuer (vgl. Rn. 3) in Höhe von 20 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden anrechenbar; auf die Erläuterungen zu Art. 23 wird hingewiesen.
2Die Regelung in Art. 10 Abs. 2, wonach dem Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht an Dividenden verbleibt, entspricht im Grundsatz Art. 10 Abs. 2 OECD-MA. Abweichend von Art. 10 Abs. 2 OECD-MA wird keine Sonderregelung für Schachteldividenden getroffen. Deutschland wird als Quellenstaat die Berechtigung zum Einbehalt von Quellensteuern von einheitlich 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden zugestanden. Nach Nr. 1 des Protokolls gilt die Begrenzung der Quellensteuer nicht für die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters, bei denen es sich entsprechend Art. 10 Abs. 3 um Dividenden i. S. des D...