DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift wurde neu eingeführt und entspricht Art. 27 OECD-MA.
2Die Vertragsstaaten leisten sich nach Art. 26 Abs. 1 gegenseitig Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen.
3Art. 26 Abs. 1 stellt klar, dass die Amtshilfe nicht durch Art. 1 und 2 eingeschränkt ist. Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden auch in Bezug auf die Steuern Amtshilfe leisten können, die vom Anwendungsbereich des DBAs nicht erfasst sind. Ferner erfolgt die Amtshilfe auch dann, wenn die betroffenen Personen in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind.
4Art. 26 Abs. 2 definiert den Ausdruck „Steueranspruch“. Mit Steueransprüchen sind jegliche, dem einen Vertragsstaat geschuldeten Beträge gemeint. Der Begriff erfasst auch die mit diesen Beträgen zusammenhängenden Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung und Sicherung.
5Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht des anderen Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen d...