DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Andere Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 20 ist eine Auffangklausel zugunsten des Ansässigkeitsstaates für Einkünfte, die von den Art. 6–19 nicht erfasst werden.
2Art. 20 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen Art. 21 DBA Spanien a. F. und Art. 21 OECD-MA. Sie ergänzt die alte Regelung und schreibt vor, dass diese Auffangvorschrift unabhängig von der Herkunft der Einkünfte gilt.
3Art. 20 Abs. 2 und 3 sind in das DBA Spanien 2011 neu eingeführt worden.
4Art. 20 Abs. 2 entspricht im Wesentlichen Art. 21 Abs. 2 OECD-MA und enthält den Betriebsstättenvorbehalt.
5Art. 20 Abs. 3 DBA Spanien 2011 enthält den Fremdvergleichsvorbehalt.
6Art. 20 erfasst insbesondere Drittstaateneinkünfte. Das sind diejenigen Einkünfte, die weder in dem einen noch in dem anderen Vertragsstaat erzielt werden. Das Besteuerungsrecht kommt dem Staate zu, in dem die Person ansässig ist.
7Art. 20 Abs. 2 begründet indes ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates, wenn die Einkünfte durch eine Betriebsstätte erzielt werden und dieser zuzurechnen sind, die sich in dem Quellenstaat befindet. Dies gilt nach Art. 20 Abs. 2 aber nicht, wenn die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen erzielt werden. In diesem Fall genießt das Belegenheitsprinzip gegenüber dem Betriebsstättenprinzip Vorrang. Der Begriff „Rechte und Vermögenswert...