DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In dem neu eingeführten Art. 19 Abs. 1 wird die Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Vergütungen für Gastprofessoren, Lehrer und Studenten beschrieben. Das Besteuerungsrecht kommt dem Staate zu, in dem die natürliche Person, die die Lehrtätigkeit, die Forschung oder das Halten von Vorlesungen in dem anderen Staat ausübt, dem Ansässigkeitsstaat zukommt. Die Bestimmung begründet ein Besteuerungsverbot des Gastlandes.
2Die Bestimmung sieht zwei Varianten der Ansässigkeit vor. Die erste Variante stellt auf die Ansässigkeit der natürlichen Person im anderen Staat für die Dauer der gesamten Lehr- bzw. Forschungstätigkeit im Gastland ab.
3Nach der zweiten Variante ist für die Anwendung des Art. 19 Abs. 1, d. h. für das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates ausreichend, dass die natürliche Person unmittelbar vor der Einreise in das Gastland, dort ansässig gewesen ist. D. h. wird die natürliche Person nach Einreise in das Gastland dort ansässig, gilt das Besteuerungsrecht für den (ehemaligen) Ansässigkeitsstaat weiter.
4Der Regelung des Art. 19 Abs. ...