DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
1Art. 18 Abs. 1 Buchst. a weist das Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne und jegliche Vergütungen, die eine natürliche Person für eine Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, diesem Staate zu. Das Besteuerungsrecht kommt somit dem Kassenstaat zu. Dies stimmt im Wesentlichen mit der Regelung des Art. 19 DBA Spanien a. F. und Art. 19 OECD-MA überein.
2Art. 18 Abs. 1 Buchst. a hat die Regelungen der Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 DBA Spanien a. F. zusammengefasst.
3Der Begriff „Vergütungen“ wurde durch Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen ersetzt. Ferner wurde die Begriffe „autonome öffentliche Einrichtungen“, „örtliche Behörden“ und „örtliche Verwaltungen“ durch den Begriff „Gebietskörperschaft“ ersetzt. Anstelle des Begriffs „Sondervermögen“ ist der allgemeine Begriff „eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts“ getreten.
4Art. 18 Abs. 1 Buchst. b weicht vom Kassenstaatsprinzip ab und begründet ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Erforderlich ist, dass die natürliche Person neben der Ansässigkeit in diesem Staat dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Bei diesem Personenkreis handelt es sich im Wesentlichen um das sogenannte Ortspersonal...