DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 Abs. 1 ordnet das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat zu. Ausgenommen werden die Pensionen aus öffentlichen Kassen (vgl. Art. 17 Abs. 1 i. V. mit Art. 18 Abs. 2).
2Art. 17 Abs. 1 stimmt insoweit mit Art. 18 Abs. 1 DBA Spanien a. F. überein. Auch Art. 18 OECD-MA weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Entgegen der Formulierung in Art. 18 Abs. 1 DBA Spanien a. F. und Art. 18 OECD-MA, erfasst das geltende Abkommen nicht nur Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit geleistet werden, sondern auch Vergütungen, die in Folge einer selbständigen Arbeit gezahlt werden.
3Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 kann bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung grds. auch der Kassenstaat besteuern. Der Sitz der die Altersversorgung tragenden Kasse war nach Art. 18 DBA Spanien a. F. und ist nach Art. 18 OECD-MA irrelevant. Art. 17 Abs. 2– 5 weicht daher von diesen Regelungen ab. Die Neuregelung gilt allerdings nur, wenn das den Anspruch auf die Vergütung verbundene Ereignis nach dem eintritt.
4Art. 17 Abs. 2 Satz 1 definiert den Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses nicht. ...