DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 wurde um Abs. 2 und 3 ergänzt. Die Regelung stimmt mit Art. 17 OECD-MA nicht überein, sondern ist weiter gefasst.
2Art. 16 ist eine Sondervorschrift zu Art. 7 und Art. 14.
3Übt der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit selbständig oder gewerblich aus, ist es für die Bestimmung des Quellenstaates unerheblich, ob der Künstler oder der Sportler über eine Betriebsstätte in seinem Staatsgebiet verfügt.
4Art. 16 schreibt vor, dass Künstler oder Sportler in dem Vertragsstaat, in dem sie ihre Tätigkeit gewöhnlich ausüben, einer Quellensteuer unterliegen.
5Wird die künstlerische oder sportliche Aktivität im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit ausgeübt, so ist der Quellenstaat nicht an die Vorgaben des Art. 14, insbesondere an die 183 Tage Regel, gebunden. Dem Quellenstaat kommt ebenfalls ein Besteuerungsrecht zu, wenn die Einkünfte aus der künstlerischen oder sportlichen Tätigkeit nicht dem Künstler oder dem Sportler selbst, sondern einer anderen Person zukommen.
6Art. 16 Abs. 3, der in Art. 17 OECD-MA nicht vorgesehen ist, weicht von dem Grundsatz des Besteuerungsrechtes des ...