DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Lizenzgebühren können ebenfalls nur noch im Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person besteuert werden (Art. 12 Abs. 1). Ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates scheidet damit aus.
2Der Ausdruck „Lizenzgebühr“ wurde in Art. 12 Abs. 2 erweitert, so dass auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten oder für die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten hiervon erfasst werden. Die Definition des Ausdruckes „Lizenzgebühren“ wird als abschließend betrachtet.
3Der Betriebsstättenvorbehalt und des Drittvergleichsvorbehaltes wurden in Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 neu geregelt.