DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 7 beschreibt die Regeln der Zuordnung des Besteuerungsrechtes für Unternehmensgewinne. Die Vorschrift folgt im Wesentlichen den Vorgaben des OECD-MA 2010.
2Art. 7 Abs. 1 grenzt das Besteuerungsrecht zwischen Quellen- und Wohnsitzstaat ab. Die Betriebsstätte wird daher fiktiv wie ein selbständiges unabhängiges Unternehmen behandelt. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 beschreibt das Besteuerungsrecht an Unternehmensgewinnen für den Betriebsstättenstaat dem Grunde nach. Vgl. zu den Definitionen der einzelnen Begriffe wie folgt:
Unternehmen: Fu in GKGK, DBA, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c OECD-MA Rz. 89 f.,
Vertragsstaat: Fu in GKGK, DBA, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA Rz 103 f.,
Geschäftstätigkeit: Fu in GKGK, DBA, Art. 3 Abs. 1 Buchst. h OECD-MA Rz. 154 f., der klarstellt, dass auch die Einkünfte, die aus der Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit erfasst werden,
Betriebsstätte: Fu in GKGK, DBA, Art. 5 Abs. 1 OECD-MA Rz. 61 f.
3Demgegenüber regelt Art. 7 Abs. 2–4 die Gewinnzuordnung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz (vgl. van der Ham/Lieber in GKGK, DBA, Art. 7 Abs. 2 OECD-MA Rz. 234 und 237 f.). Sie beschreiben daher ...