DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 Abs. 1 definiert den Ausdruck „Betriebsstätte“ und entspricht Art. 5 Abs. 1 OECD-MA und inhaltlich dem Art. 5 Abs. 1 DBA Spanien a. F. Der Begriff des Unternehmens wird in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c OECD-MA definiert (vgl. Rehfeld in GKGK, DBA, Art. 5 Abs. 1 OECD-MA Rz. 62 und Fu in GKGK, DBA, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c OECD-MA Rz. 89 f.). Eine Webseite ist keine Betriebsstätte, da es bereits an einer festen Geschäftseinrichtung fehlt, (vgl. Rehfeld in GKGK, DBA, Art. 5 Abs. 1 OECD-MA Rz. 97). Ein Server kann hingegen als Betriebsstätte qualifiziert werden, wenn er an einem festen Ort besteht und zumindestens teilweise der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.
2Art. 5 Abs. 2 ergänzt Abs. 1 und beschreibt beispielhaft, was unter dem Begriff „Betriebsstätte“ zu verstehen ist. Bis auf den in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f enthaltenen Begriff „natürlicher Ressourcen“ statt „Bodenschätze“, der auch in Art. 5 Abs. 2 DBA Spanien a. F. vorzufinden war, stimmt die Regelung mit dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 OECD-MA überein. Die Bauausführungs- und Montagebetriebsstätte ist, im Gegensatz zum DBA Spanien a. F. nicht mehr in Art. 5 Abs. 2 enthalten, sondern ist dem Art. 5 OECD-MA folgend in einem eigenen Absatz geregelt (Art. 5 Abs. 3).
3Art...