DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 beschreibt die Ansässigkeit als weitere Voraussetzung für die Begründung der Abkommensberechtigung einer Person i. S. des Art. 1 und 3 des Abkommens.
2Der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ erfasst nicht nur den Staat und die Gebietskörperschaften, sondern auch die Länder. Die Vorschrift ist somit weiter gefasst als Art. 4 Abs. 1 DBA Spanien a. F., der sich lediglich auf die in einem anderen Staat ansässige Person bezog. Die geltende Vorschrift ist auch weiter gefasst als Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA, wonach der Ausdruck lediglich den Staat und seine Gebietskörperschaften umfasst.
3Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht des Staates, der Gebietskörperschaft oder des Landes infolge des Wohnsitzes, des ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals dort steuerpflichtig ist. Die Heranziehung der vorstehend genannten Anknüpfungspunkte führt nach innerstaatlichen Vorschriften zur unbeschränkten Steuerpflicht. Daher ist die unbeschränk...