DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Außerkrafttreten des DBA 1931/1959
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Zur Überleitung vom DBA Schweiz 1931/1959 zum DBA Schweiz 1971 bestimmt Art. 30 Abs. 1 DBA Schweiz das obligatorische Außerkrafttreten des DBA Schweiz 1931/1959 unter Beibehaltung der darin enthaltenen Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung. Erhalten bleibt gem. Art. 30 Abs. 2 DBA Schweiz zudem das Zusatzprotokoll vom bezüglich der Lastenausgleichsabgaben. Eine vergleichbare Vorschrift ist naturgemäß weder Bestandteil einer beliebigen Fassung des OECD-MA noch der VHG-DBA oder des DBA Schweiz 1931/1959.
2–6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Außerkrafttreten des altrechtlichen Abkommens (Abs. 1)
7Art. 54 WÜRV bestimmt, dass völkerrechtliche Verträge entweder einvernehmlich aufgelöst oder durch Abschluss einer Neufassung ersetzt werden können. Demgemäß wurde mit der Neufassung des DBA Schweiz 1971 das DBA Schweiz 1931/1959 ersetzt. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz regelt aufgrund dessen das Außerkrafttreten des DBA Schweiz 1931/1959, soweit es sich nach seinem Abschnitt I auf die direkten Steuern bezieht.
8Die Ersetzung des DBA Schweiz 1931/1959 durch das DBA Schweiz 1971 betrifft nicht den Bereich der Erbschaftsteuern. Das diesbezüglich neugefasste DBA Schweiz/ErbSt ist erst 1980 in Kraft getreten.
II. Fortbestehen des Zusatzabkommens (Abs. 2)
9Am wurde ein Zusatzprotok...