DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Diplomaten und Konsularbeamte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) sowie dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) zugestimmt. Diplomatisches und konsularisches Personal genießt gem. Art. 39 WÜD, Art. 53 WÜK während seiner Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Vertretung bzw. während seiner Dienstzeit bestimmte Privilegien (Art. 29 ff. WÜD, Art. 28 ff. WÜK). Darunter fällt etwa auch die Befreiung der diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung (Art. 23 WÜD, Art. 32 WÜK).
2Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 29 Abs. 1 DBA Schweiz, dass die genannten völkerrechtlichen Verträge den Bestimmungen des DBA Schweiz vorgehen. Die Vorrechte von Angehörigen diplomatischer bzw. konsularischer Vertretungen i. S. des WÜD bzw. WÜK dürfen demzufolge durch das DBA Schweiz nicht schlechter behandelt werden, als es nach allgemeinem Völkerrecht oder besonderen bilateralen Verträgen der Fall wäre. Gleichwohl regeln das WÜD und das WÜK allein die Behandlung im Empfangs-, nicht aber im Entsendestaat. Um eine doppelte Nich...