DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Quellensteuererstattung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Verteilungsartikel 10, 11 und 12 DBA Schweiz erlauben den Vertragsstaaten materiell die Erhebung einer Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren mit anschließender Anrechnung bzw. Abzug im Ansässigkeitsstaat gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2, 3 DBA Schweiz. Dabei darf ein Staat zunächst autonom die Höhe der Quellensteuer festlegen. Erst danach findet eine Korrektur durch Anwendung des Abkommens statt. Zu viel einbehaltene Quellensteuern sind sodann grundsätzlich zu erstatten. Das diesbezügliche Verfahren ist in Art. 28 DBA Schweiz geregelt, der die materiellen Bestimmungen zum Steuerabzug gem. Art. 10, 11 und 12 DBA Schweiz um die formalen Voraussetzungen ergänzt.
2Im Einzelnen bestimmt Art. 28 Abs. 1 DBA Schweiz, dass das Quellenbesteuerungsrecht der Vertragsstaaten uneingeschränkt gilt. In diesem Rahmen zu viel einbehaltene Quellensteuer ist jedoch gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz dem besteuerten Vergütungsempfänger auf Antrag zu erstatten. Alternativ kann sich der Vertragsstaat gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz dafür entscheiden, von einer Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren i. S. des Art. 12 DBA Schweiz abzusehen (Freistellungsverfahren in Deutschland, Meldeverfahren in der Schweiz). Dies gilt na...