DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 25 DBA Schweiz statuiert ein Diskriminierungsverbot in unterschiedlichen Ausprägungen. Demzufolge dürfen Sachverhalte nicht steuerrechtlich benachteiligt werden, weil der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaats besitzt (Art. 25 Abs. 1 DBA Schweiz), weil die in einem Vertragsstaat belegene Betriebsstätte einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Unternehmen zuzuordnen ist (Art. 25 Abs. 2 DBA Schweiz), weil (vorbehaltlich Art. 9, Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 DBA Schweiz) ein Unternehmen Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Entgelte an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt (Art. 25 Abs. 3 DBA Schweiz) oder weil an einem Unternehmen im anderen Vertragsstaat ansässige Personen beteiligt sind oder es von ihnen kontrolliert wird (Art. 25 Abs. 4 DBA Schweiz). Die vier Diskriminierungsverbote unterscheiden sich hinsichtlich ihres Schutzbereichs, wie die nachstehenden Ausführungen im Einzelnen veranschaulichen.
2Die steuerliche Ungleichbehandlung ist gegenüber Sachverhalten zu beurteilen, die mit Ausnahme der in Art. 25 Abs. 1–4 DBA Schweiz genannten Tatbestände gleich lauten. Art. 25 DBA Schweiz richtet sich indes nur an direkte Diskriminierungen, nicht aber an indirekte (vgl. Rz. 3). Überdies gilt das ...