DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Mit Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz enthält das Abkommen eine generelle Vorrangklausel für die Anwendung nationalen Rechts, soweit dieses der Verhinderung von Steuerumgehung und -hinterziehung dient. Damit zielt die Regelung darauf ab, in Steuermissbrauchsfällen den Abkommensschutz aufzuheben, damit dieser nicht den nationalen Missbrauchsvermeidungsvorschriften im Wege steht. Zu betonen ist, dass sich Art. 23 DBA Schweiz allein auf nach nationalem Recht missbräuchliche Steuergestaltungen bezieht. Die doppelte Nichtbesteuerung von Einkünften, die abseits derartiger Missbrauchsbemühungen entsteht, wird nicht von Art. 23 DBA Schweiz verhindert.
2Etwaig aus der Anwendung des Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz entstehende Doppelbesteuerungen können gem. Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz mittels Verständigung vermieden werden. Indes können sich die Vertragsstaaten stattdessen auch entscheiden, von einer Anrechnung oder Freistellung abzusehen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Eine mit Art. 23 DBA Schweiz vergleichbare Regelung wurde erst spät in das OECD-MA aufgenommen. Vorschläge für die Umsetzung durch die Vertragsstaaten bot zwar die Kommentierung zu Art. 1 OECD-MA, ohne dass aber der Abkommenstext ...