DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Als abschließende Auffangklausel erfasst Art. 21 DBA Schweiz alle Einkünfte, die nicht unter die speziellen Einkünfte-Verteilungsartikel (Art. 6–20 DBA Schweiz) subsumierbar sind. Insbesondere Drittstaateneinkünfte fallen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften wird ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat i. S. des Art. 4 DBA Schweiz zugewiesen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Gegenüber Art. 21 Abs. 1 OECD-MA seit 1977 weist der mit Art. 21 OECD-MA 1963 kongruente Art. 21 DBA Schweiz einen nur geringfügig abweichenden Wortlaut auf, entspricht diesem aber inhaltlich vollständig. Eine mit Art. 21 Abs. 2 OECD-MA vergleichbare Vorschrift ist nicht in Art. 21 DBA Schweiz enthalten. Dahingehend ist auf die Parallelen zu den Betriebsstättenvorbehalten gem. Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 3 DBA Schweiz zu verweisen.
3Art. 20 VHG-DBA lautet identisch mit Art. 21 OECD-MA seit 1977, so dass die vorgenannten Parallelen zwischen Art. 21 DBA Schweiz und Art. 21 Abs. 1 OECD-MA entsprechend auf Art. 20 Abs. 1 VHG-DBA zu übertragen sind.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Schon Art. 7 DBA Schweiz 1931/1959 regelte als Auffangtatbestand die Zuweisung des Besteuerungsrechts an anderen Einkünften als den in den übrigen Verteilungsart...