DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studium und Ausbildung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Bestimmung des Art. 20 DBA Schweiz regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Zahlungen, die eine in der Berufsausbildung befindliche Person während eines Ausbildungsaufenthalts im ausländischen Gaststaat erhält. Davon umfasst sind Unterhaltszahlungen und übernommene Ausbildungskosten, die der Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling aus irgendeinem anderen als dem Gaststaat erhält. Dem Gaststaat steht insoweit kein Besteuerungsrecht zu. Für den Ausschluss des Besteuerungsrechts kommt es nicht darauf an, ob oder in welchem Vertragsstaat die Person während des Auslandsaufenthalts ansässig i. S. des Art. 4 DBA Schweiz ist. In dieser Hinsicht weicht Art. 20 DBA Schweiz von anderen Verteilungsartikeln des Abkommens ab, indem die ansonsten vorgenommene Unterscheidung zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat (respektive Tätigkeits- oder Kassenstaat) unberücksichtigt bleibt. Es besteht insofern keine Konkurrenz zwischen Art. 20 DBA Schweiz und den Art. 6–19 DBA Schweiz bzw. eine bedingte Konkurrenz gegenüber Art. 21 DBA Schweiz, in der Art. 20 DBA Schweiz das lex specialis bildet.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 20 DBA Schweiz geht auf Art. 20 OECD-MA 1963 zurück und ents...