DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler, Sportler und Artisten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft ausgeübte Tätigkeit beziehen, können gem. Art. 17 Abs. 1 DBA Schweiz in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 17 Abs. 1 DBA Schweiz entfaltet Vorrang gegenüber den allgemeineren Regelungen der Art. 7, 14 oder 15 DBA Schweiz und gilt auch dann, wenn die Einkünfte ansonsten als gewerblich, freiberuflich oder aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit stammend zu beurteilen und diesfalls lediglich aufgrund einer Betriebsstätte (Art. 7 Abs. 1 DBA Schweiz), einer ständigen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 DBA Schweiz) oder der 183-Tage-Klausel (Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz) im Tätigkeitsstaat zu besteuern wären. Eine Ausnahme der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 DBA Schweiz gilt gem. Art. 17 Abs. 2 DBA Schweiz für berufsmäßige Künstler, die sich in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln ihres Ansässigkeitsstaates finanzieren. Das Besteuerungsrecht an Einkünften dieser Künstler ist sodann nach den Art. 7, 14 und 15 DBA Schweiz zuzuweisen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 17 Abs. 1 DBA Schweiz entspricht inhaltlich Art. 17 OECD-MA 2017. Die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 Satz DBA Schweiz sind in Art. 17 Abs. 1 OECD-MA enthalten, wobei Letzterer den Vorbehalt nicht für Art. 7 und 14, sondern allein Art. 15 OECD-MA statuiert. Z...