DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15a Grenzgänger
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das Besteuerungsrecht an den Einkünften unselbständig Erwerbstätiger wird grundsätzlich nach dem Arbeitsortprinzip sowie den weiteren Bestimmungen des Art. 15 DBA Schweiz den Vertragsstaaten zugewiesen. Etwas anderes gilt für unselbständig Erwerbstätige, die als Grenzgänger gem. Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz regelmäßig nach Arbeitsende zwischen ihrem Arbeitsort im Ausland und ihrem Wohnsitz im Inland verkehren. Abweichend vom Arbeitsortprinzip erhält gem. Art. 15a Abs. 1 DBA Schweiz der Ansässigkeitsstaat des unselbständig Erwerbstätigen das Besteuerungsrecht an dessen Arbeitseinkünften. Dies gilt vorbehaltlich eines beschränkten Besteuerungsrechts des Tätigkeitsstaats, der eine Quellensteuer i. H. von maximal 4,5 % des Bruttolohns erheben darf. Die Quellensteuer wird gem. Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz im Wohnsitzstaat ungeachtet des Art. 24 DBA Schweiz berücksichtigt. Art. 15a Abs. 4 DBA Schweiz enthält Bestimmungen über die zwischenstaatliche Verständigung in Grenzgängerangelegenheiten.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Weder das OECD-MA noch die VHG-DBA enthalten eine Art. 15a DBA Schweiz entsprechende Regelung.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Schon Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz 1931/1959 zeigt ein mit Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1971 vergleic...