DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 13 DBA Schweiz beschreibt als Verteilungsartikel die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen aus sowohl unbeweglichen als auch beweglichen Vermögensteilen. Dabei richtet sich das Besteuerungsrecht eines Vertragsstaats in erster Linie nach der Art des den Veräußerungsgewinnen zugrundeliegenden Vermögens, so dass es sich größtenteils (und mit Ausnahme von Art. 13 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 DBA Schweiz) um einen unvollständigen Verteilungsartikel handelt, der die Anwendung des Art. 24 DBA Schweiz erfordert.
2Für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen wird gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Schweiz das Belegenheitsprinzip statuiert, für solche aus beweglichem Vermögen gem. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz das Betriebsstättenprinzip. Eine Sonderregelung für Veräußerungsgewinne aus dem Schiff- und Luftfahrtbetrieb i. S. des Art. 22 Abs. 3 DBA Schweiz beschreibt Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz. Für alle übrigen Veräußerungsgewinne enthält Art. 13 Abs. 3 DBA Schweiz eine Auffangvorschrift, die durch Art. 13 Abs. 4 DBA Schweiz im Fall wesentlicher Beteiligungen beschränkt wird. Art. 13 Abs. 5 DBA Schweiz richtet sich ebenfalls an Fälle des Art. 13 Abs. 3 DBA Schweiz und regelt die besondere Ermittlung der Veräußerungsgewinne, sofern wesentliche Beteiligungen i. S. des Art. 13 Abs. 4 DBA Schweiz veräuß...