DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Ebenso wie Art. 10 und 11 DBA Schweiz zählt Art. 12 DBA Schweiz zu den Verteilungsartikeln über Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, obgleich im Unterschied zu den beiden anderen genannten Verteilungsartikeln den erfassten Lizenzgebühren kein Kapitalvermögen zugrunde liegt. Art. 12 Abs. 1 DBA Schweiz weist analog zu Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das alleinige Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine Person gezahlt werden, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebührenempfängers zu. Den Ausdruck der Lizenzgebühren definiert Art. 12 Abs. 2 DBA Schweiz. Art. 12 Abs. 3 DBA Schweiz beschreibt einen Betriebsstättenvorbehalt. Nicht unter den Grundsatz des Art. 12 Abs. 1 DBA Schweiz fallen gem. Art. 12 Abs. 4 DBA Schweiz Lizenzbeträge, die über einen fremdvergleichskonformen Betrag hinausgehen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 12 DBA Schweiz entspricht vollständig dem Wortlaut des Art. 12 OECD-MA 1963. Angesichts der nur geringfügigen Änderungen des Art. 12 OECD-MA sind auch die konzeptionellen, inhaltlichen und zum großen Teil wörtlichen Parallelen zu Art. 12 OECD-MA 2017 unverkennbar. Abweichend werden jedoch auch in Art. 12 Abs. 3, 4 DBA Schweiz die bis zum OECD-MA 1995 verwendeten Begriffe des „Empfängers“ und des „Gläubigers“ ge...