DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 9 DBA Schweiz ist analog zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA die Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen geregelt. Die konzerninterne Gewinnabgrenzung ähnelt der des Einheitsunternehmens, in dem gem. Art. 7 Abs. 2 DBA Schweiz mittels einer Selbständigkeitsfiktion Gewinne zwischen einem Stammhaus und seinen Betriebsstätten abzugrenzen sind (vgl. Art. 7 Rz. 16). Eine solche Fiktion ist im Zusammenschluss von Unternehmen zu einem Konzernverbund nicht notwendig, da jedes Konzernunternehmen ein eigenes Steuersubjekt mit eigener Ansässigkeit und eigener Abkommensberechtigung begründet. Ähnlich dem Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte entstehen im Konzernverhältnis besondere wirtschaftliche Bedingungen für Konzernunternehmen, die konzerninterne Liefer- und Leistungsbeziehungen zu vom Markt abweichenden Konditionen wahrnehmen. Auf diese Weise können Gewinne bestimmter Höhe zwischen verschiedenen Staaten verschoben und aufgeteilt werden. Die Gewinnabgrenzung erfolgt mittels sog. Verrechnungspreismethoden, für deren allgemeine Erläuterung auf die Kommentierung zu Art. 9 OECD-MA verwiesen sei. Die konzernint...