DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 8 Abs. 1 DBA weist das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus Seeschiff- und Luftfahrt dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Seeschifffahrt- oder Luftfahrtunternehmens befindet. Art. 8 Abs. 2 DBA Schweiz erstreckt den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz neben Seeschiffen auch auf Schiffe im Binnenverkehr. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes, bestimmt Art. 8 Abs. 3 DBA Schweiz die abkommensrechtliche Ansässigkeit anhand des Heimathafens oder hilfsweise nach der Ansässigkeit des Schiffbetreibers. Die unter Art. 8 DBA Schweiz fallenden Einkünfte werden demonstrativ durch Art. 8 Abs. 4 DBA Schweiz ergänzt. Art. 8 Abs. 5 DBA Schweiz enthält eine mit Art. 7 Abs. 7 DBA Schweiz vergleichbare Regelung für Personengesellschaften und die Maßgeblichkeit der Ansässigkeit ihrer Gesellschafter.
2Art. 8 DBA Schweiz bildet das lex specialis gegenüber Art. 7 DBA Schweiz für Gewinne aus dem Betrieb von international verkehrenden Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die bauartbedingt keine feste Geschäftseinrichtung i. S. des Art. 7 Abs. 1 DBA Schweiz darstellen. Für das Verhältnis zu Art. 6, 7, 9, 10, 11 und 13 DBA Schweiz sei auf die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA verwiesen.