DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 DBA Schweiz beschreibt analog zu Art. 6 OECD-MA im Sinne eines (unvollständigen) Verteilungsartikels, welcher Vertragsstaat das Besteuerungsrecht an Einkünften aus unbeweglichem Vermögen erhalten soll. Art. 6 Abs. 1 DBA Schweiz kodifiziert die Tatbestandsvoraussetzung und die Rechtsfolge des aus Art. 6 Abs. 1 OECD-MA bekannten Belegenheitsprinzips. Demnach erhält das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen der Vertragsstaat, in dem das Vermögen belegen ist. Dem Ansässigkeitsstaat obliegt die Vermeidung der Doppelbesteuerung entsprechend Art. 24 DBA Schweiz. Die Begriffsbestimmung über das „unbewegliche Vermögen“ richtet sich gem. Art. 6 Abs. 2 DBA Schweiz nach dem nationalen Recht des in Rede stehenden Quellen- bzw. Belegenheitsstaates, ergänzt um einen Positiv- sowie einen Negativkatalog. Die Einkünfte aus diesem unbeweglichen Vermögen können aus dessen unmittelbarer Nutzung, aus dessen Vermietung und Verpachtung oder jedweder anderen Nutzungsart entstammen, Art. 6 Abs. 3 DBA Schweiz. Gemäß Art. 6 Abs. 4 DBA Schweiz gelten alle vorgenannten Punkte auch für das unbewegliche Vermögen, das einer unternehmerischen oder einer freiberuflichen Tätigkeit die...