DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Art. 1 DBA Schweiz regelt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens und stimmt mit Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2014 und Art. 1 VHG-DBA überein. Die Erweiterung durch Art. 1 Abs. 2 und 3 OECD-MA 2017 findet sich bislang nicht in Art. 1 DBA Schweiz.
2–5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Persönlicher Geltungsbereich
6Die Abkommensberechtigung erstreckt sich auf Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der Begriff der Person umfasst gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und f DBA Schweiz sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie solche Rechtsträger, die wie juristische Personen behandelt werden. Mithin können sich auch Gesellschaften auf das Abkommen berufen, die ihren Sitz in einem oder beiden Vertragsstaaten haben. Zur Problematik der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften sei auf die entsprechenden Kommentierungen in diesem Werk verwiesen.
II. Territorialer Geltungsbereich
7Der Begriff des Vertragsstaates bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft, die beide als Völkerrechtsubjekt das Abkommen unterzeichnet haben, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA Schweiz.
8Die Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat i. S. des DBA richtet sich nach...