DBA-Kommentar
2024
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Artikel 44 Inanspruchnahme von Ermäßigungen und Befreiungen
Erläuterungen
I. Vorbemerkung
1Es entspricht allgemeiner internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA) und Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Die Regelungen des OECD-Musterabkommens empfehlen, das Besteuerungsrecht an Dividenden und Zinsen regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen mit der Maßgabe zuzuweisen, daß dem Quellenstaat ein auf einen bestimmten v. H.-Satz der Bruttoeinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht belassen wird. Der Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der jeweiligen Vergütungen wird dann verpflichtet, die in Übereinstimmung mit dem DBA ermäßigte, dem Quellenstaat verbleibende Abzugsteuer auf seine Steuern anzurechnen (vgl. Art. 23 A Abs. 1. Art. 23 B Abs. 1 OECD-MA). Bei den Lizenzgebühren wird empfohlen, das alleinige Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen zuzuweisen.
2Ferner ist es nicht ungewöhnlich, die Steuern auf Einkünfte aus unselbständigen Tätigkeiten im Steuerabzugsverfahren beim Arbeitgeber zu erheben. Entsprechend den Vorschlägen des OECD-MA (vgl. Art. 15, 17 bis 20 OECD-MA) wird das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften je nach Sachverhaltskonstellation entweder insgesamt dem Tätigkeitsstaat ...