DBA-Kommentar
2024
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Artikel 39 Konsultation
Erläuterungen
1Art. 39 Abs. 1 OECD-MA übernimmt den Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 OECD-MA. Zudem wird ausdrücklich festgestellt, daß das Konsultationsverfahren auch durchgeführt werden kann
in Einzelfällen,
zur Klärung von Fragen, die sich aus einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Vertragsstaaten oder aus anderen Gründen ergeben,
zur Milderung oder Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Unterschieden im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten stellen und
um internationalen Steuerumgehungs- und Steuerverkürzungspraktiken begegnen zu können.
2Abs. 2 weist auf Fälle hin, in denen die zuständigen Behörden auf dem Wege der Konsultation Vereinbarungen treffen können. Erwähnt werden Änderungen im Steuerkatalog (Art. 2 Abs. 1 und 3) und verfahrensrechtliche Fragen, insbesondere das anzuwendende Entlastungsverfahren bei Zinsen und Lizenzgebühren und das Verfahren bei Einkünften aus selbständiger Arbeit.
3Die zuständigen Behörden können sich gem. Abs. 3 auf Regelungen verständigen, die zum Zwecke einer gleichartigen Anwendung des Abkommens in beiden Vertragsstaaten gemeinsame Auslegungen oder besondere Verfahren zum Gegenstand haben.