DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Fünf-Jahres-Regel
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG gelten als Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Diese Regel bestätigt Abs. 1 in bezug auf Erblasser und Schenker und Abs. 2 in bezug auf Erwerber. Deutsche Staatsangehörige, die nicht auch die schwedische Staatsangehörigkeit haben, Abs. 1 Buchst. a, und die noch nicht länger als fünf Jahre vor ihrem Tode oder vor der Schenkung Wohnsitz in Schweden genommen – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b – und keinen deutschen Wohnsitz mehr haben, Abs. 1 Buchst. b, gelten gleichwohl weiterhin als Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Entsprechendes gilt für nach Schweden ausgewanderte Erben und Beschenkte, Abs. 2.
2Nach schwedischem Recht liegt eine unbeschränkte Erb-/Schenkungsteuerpflicht auch dann vor, wenn ein schwedischer Staatsangehöriger vor weniger als 10 Jahren vor dem Erbfall/der Schenkung ins Ausland verzogen ist. Solche Personen können nach Abs. 1 auch ihren Wohnsitz in Schweden haben, wenn sie nicht gleichzeitig deutsche Staatsangehörige sind. Die 10-Jahres-Frist wird jedoch durch Abs. 1 auf 5 Jahre begrenzt; das DBA ...