DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Die Vorschrift bestimmt, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist. Zu einer doppelten Besteuerung desselben Vermögenstransfers kann es kommen, weil Abschnitt III keine ausschließlichen Besteuerungsrechte für Staat A oder Staat B vorsieht, mithin die konkurrierenden nationalen Besteuerungsrechte sozusagen aufeinanderprallen läßt. Das wird noch durch die Belegenheitsregeln des Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 verstärkt, ebenso wie die Zulassung der Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erwerbers in Art. 24 Abs. 3 a. E. (s. Vorbemerkung zu Art. 24–28).
2Art. 26 löst diese Konflikte sehr einfach: Erstens ordnet die Vorschrift die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat an. Das kann der Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers sein, Abs. 1 Buchst. a bzw. Abs. 2 Buchst. a, oder es ist der Wohnsitzstaat des – damit für die Besteuerung zugelassenen – Erwerbers, Abs. 1 Buchst. b bzw. Abs. 2 Buchst. b.
3Der jeweils angesprochene Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers rechnet die Steuer an, die im Belegenheitsstaat des Grund- oder Betriebsstättenvermögens erhoben werden darf, Abs. 1 Buchst. a bzw. Abs. 2 Buchst. a, und der Wohnsitzstaat des Erwe...