DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1 Art. 14 DBA-Schweden entspricht Art. 14 OECD-MA.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit einer Person vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Schweden (zu den Freiberuflern in Schweden vgl. auch Art. 24 DBA-Schweden Rn. 6).
3Die aus Schweden bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 14, die nach dem Abkommen in Schweden besteuert werden können, sind in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1, 2 unter Beachtung des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG von der Besteuerung freigestellt.
4Die aus der Bundesrepublik bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 14, die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, werden in Schweden gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a unter Anrechnung der in der Bundesrepublik gezahlten Einkommensteuer besteuert.
5Ergänzt wird Art. 14 durch Art. 13 Abs. 2, der sich mit der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsvermögen, das einer festen Einrichtung dient, bzw. des Gewinns aus der Veräußerung einer festen Einrichtung befaßt, sowie durch Art. 22 Abs. 2, der die Vermögensbesteuerung des einer festen Einrichtung dienenden beweglichen Betriebsvermögen regelt.