DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweden der Vorschrift bestimmt, daß Lizenzgebühren nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden können. Dem Quellenstaat steht für Lizenzgebühren kein Besteuerungsrecht zu.
2In Abs. 2 ist der Begriff „Lizenzgebühren” bestimmt. Der Wortlaut der Vorschrift stimmt mit dem des OECD-MA i. d. F. von 1992 (Art. 12 Abs. 2) überein. Klarstellend sind zusätzlich gegenüber dem OECD-MA auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk in den Lizenzgebührenbegriff eingeschlossen.
3Die Abs. 3 und 4 enthalten, dem OECD-MA entsprechend, den üblichen Betriebsstättenvorbehalt (Art. 12 Abs. 3 OECD-MA) und die Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den angemessenen Teil der Lizenzvergütungen (Art. 12 Abs. 4 OECD-MA).