DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Die Möglichkeit, bei verbundenen Unternehmen und Personen Gewinne zu berichtigen, war im DBA-Schweden bis 1994 nicht in Art. 9, sondern in Art. 6 geregelt. Der Wortlaut dieser Regelung wich zwar in einigen Punkten von der in Art. 9 Abs. 1 OECD-MA ab, die Regelungen stimmten aber im Wesenskern überein. Mit der Vertragsänderung in 1994 wurde diese Übereinstimmung noch vertieft. Abs. 1 von Art. 9 DBA-Schweden stimmt nun wörtlich mit dem OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA verwiesen werden.
2Im Gegensatz zu der früheren bis 1994 gültigen Regelung enthält Art. 9 DBA-Schweden nunmehr auch einen Abs. 2. Er entspricht mit Ausnahme einer klarstellenden Ergänzung vollständig dem Wortlaut des OECD-MA. Ergänzend wird bestimmt, daß eine korrespondierende Berichtigung der in dem anderen Vertragsstaat erhobenen Steuern nur vorgenommen wird, „soweit diese notwendig ist, um eine doppelte Belastung der Gewinne zu vermeiden”. Da der Wesensgehalt der DBA ohnehin nur darauf gerichtet ist, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, handelt es sich bei dieser Ergänzung nur um eine Klarstellung. Die Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2 OECD-MA gelten deshalb auch in vollem Umfang für das Abkommen mit Schweden.