Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 3 DBA-Schweden weist gegenüber dem OECD-MA folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:

2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b umschreiben den geographischen Anwendungsbereich und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c wird der Ausdruck „Vertragsstaat” erläutert.

3Abweichend vom OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Schweden nicht die Personengesellschaften, d. h. sie sind nicht selbst abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 14).

4Es entsprechen dem OECD-MA:

  • Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Gesellschaft” –

  • Art. 3 Abs. 1 Buchst. f – „Unternehmen eines Vertragsstaates” –.

5Zu den Gesellschaften gehört in Schweden

  • Aktiebolag (AB) = AG.

6Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-Schweden – „internationaler Verkehr” – weicht insofern vom OECD-MA ab, als nicht erforderlich ist, daß das Unternehmen in einem der beiden Vertragsstaaten über die tatsächliche Geschäftsleitung verfügen muß.

7Art. 3 Abs. 1 Buchst. h erläutert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen” entsprechend (vgl.

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