DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
Carsten, Grundzüge des schwedischen Aktienrechts, IWB F. 5 Schweden Gr. 3 S. 47; Strempel/Ohde, Wirtschafts- und steuerrechtliche Aspekte der Unternehmensetablierung in Schweden, IStR 1996, 800; Thelen/Tromborn, Haftungssituation in der GmbH in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz, GmbHR 1994, 782.
1Art. 3 DBA-Schweden weist gegenüber dem OECD-MA folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b umschreiben den geographischen Anwendungsbereich und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c wird der Ausdruck „Vertragsstaat” erläutert.
3Abweichend vom OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Schweden nicht die Personengesellschaften, d. h. sie sind nicht selbst abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 14).
4Es entsprechen dem OECD-MA:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Gesellschaft” –
Art. 3 Abs. 1 Buchst. f – „Unternehmen eines Vertragsstaates” –.
5Zu den Gesellschaften gehört in Schweden
Aktiebolag (AB) = AG.
6Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-Schweden – „internationaler Verkehr” – weicht insofern vom OECD-MA ab, als nicht erforderlich ist, daß das Unternehmen in einem der beiden Vertragsstaaten über die tatsächliche Geschäftsleitung verfügen muß.
7Art. 3 Abs. 1 Buchst. h erläutert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen” entsprechend (vgl.