DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte
Erläuterungen
1Art. 27 entspricht inhaltlich dem Art. 27 OECD-MA. Der Vorrang speziellerer völkerrechtlicher Übereinkünfte für die Einrichtungen und Vertreter fremder Staaten ergibt sich bereits aus der allgemeinen Rechtssystematik (vgl. insoweit die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA).
2Die Abweichung vom Wortlaut des OECD-MA bei der Umschreibung der Zielgruppe geht ins Leere. Die zusätzliche Nennung der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen als (Teil-) Rechtssubjekte ist entbehrlich, da der Anwendungsbereich des Abkommens nach seinem Art. 1 lediglich für (in einem der Vertragsstaaten ansässige) Personen gilt. Der Begriff der Person ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Abkommens als eine natürliche Person, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen definiert. Als Gesellschaften wiederum gelten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c des Abkommens nur die Rechtssubjekte, die für Besteuerungszwecke wie Körperschaften behandelt werden. Die Missionen und Vertretungen der Vertragsstaaten erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da nach dem völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht kein Staat die hoheitlichen Einrichtungen fremder Staaten besteuert. Eine Behandlung einer Vertretung oder Mission eines fremden Staates a...