DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
I. Verständigungsverfahren (Abs. 1–3)
1Art. 25 Abs. 1 weicht insofern von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA ab, als sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden kann, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlung nach Art. 24 Abs. 1 geltend machen will.
2Abs. 2–3 entsprechen Art. 25 Abs. 2–3 OECD-MA.
3Abs. 4 sieht vor, daß sich die zuständigen Behörden über das anzuwendende Verfahren für den Steuerabzug an der Quelle einigen können.
4Abs. 5 entspricht Art. 25 Abs. 4 OECD-MA; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemeinsame Kommission.
5 Einstweilen frei
II. Steuerabzugsverfahren
6Es entspricht allgemeiner internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA) und Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Die Regelungen das OECD-MA empfehlen, das Besteuerungsrecht an Dividenden und Zinsen regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen mit der Maßgabe zuzuweisen, daß dem Quellenstaat ein auf einen bestimmten v. H.-Satz der Bruttoeinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht belassen wird. Der Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der jeweiligen Vergütungen wird dann verpflichtet, die in Übereinstimmung mit dem DBA ermäßigte, dem Quellens...