DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Einkünfte aus der Tätigkeit der Künstler und Sportler
Erläuterungen
Heidemann/Thum, Das deutsch-russische Doppelbesteuerungsabkommen, WiRO 1997, 121
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Abs. 1 stimmt dem Regelungsgehalt nach mit Art. 17 Abs. 1 OECD-MA überein. Der Wortlaut führt ausdrücklich den Vorrang vor Art. 7 an, was aber nur klarstellende Bedeutung hat (s. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA Rn. 15). Er erfaßt ausdrücklich nur darstellende Künstler und Sportler, so daß der durch Art. 17 Abs. 1 OECD-MA mittels Auslegung ermittelte Künstler- und Sportlerbegriff (Art. 17 OECD-MA, Rn. 33, 47) bereits durch den Wortlaut der Vorschrift festgelegt ist. Die Formulierung „in diesem anderen Vertragsstaat” im letzten Halbsatz hat allenfalls klarstellende Bedeutung.
2Abs. 2 stimmt dem Regelungsgehalt nach mit Art. 17 Abs. 2 OECD-MA überein. Der Wortlaut weicht von dieser Vorschrift dahingehend ab, daß nicht eine „persönlich”, sondern „selbst” ausgeübte Tätigkeit der Künstler und Sportler verlangt wird. Weiterhin kommt es nicht auf „seine”, sondern „diese” Tätigkeit an. Beide Abweichungen vom Wortlaut haben für den Regelungsgehalt keine Bedeutung.
3Abs. 3 enthält abweichend von Abs. 1 und 2 ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Künstlers oder Sportlers für aus öffentlichen Kassen und von bestimmten Institutionen unterstützte Auftritte im a...