DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung erzielt werden.
2Art. 14 entspricht vom Regelungsgehalt, nicht aber vom Wortlaut her dem OECD-MA.
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a.
4Da unter „Person” i. S. d. Abkommens auch Gesellschaften und andere Personenvereinigungen fallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c), ist Art. 14 auch auf die selbständige Tätigkeit einer Gesellschaft oder Personenvereinigung anwendbar (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 16).
5Zu berücksichtigen ist, daß gewisse selbständige und freiberufliche Tätigkeiten und Dienstleistungen insbesondere im Bereich des Ingenieurwesens nach dem Schlußprotokoll Buchst. b zu Art. 7 DBA-Russische Förderation gesondert zu behandeln sind.
6Die aus der Russischen Föderation bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 14, die nach dem Abkommen in der Russischen Föderation besteuert werden können, sind in Deutschland gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, 2 unter Beacht...