Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)

1Art. 13 Abs. 1 entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Obwohl nicht ausdrücklich in Bezug genommen, gilt auch für die Veräußerungsgewinne nach dem Grundsatz der Auslegung im Abkommenszusammenhang (Art. 3 Abs. 2) die Definition des unbeweglichen Vermögens aus Art. 6 Abs. 2.

II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätte und fester Einrichtung eines Selbständigen (Abs. 2)

2Die Regelung in Art. 13 Abs. 2 entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.

III. Schiffe und Luftfahrzeuge (Abs. 3)

3Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 3 OECD-MA. Obwohl Art. 8 Abs. 2 DBA-Russische Förderation Gewinne aus Containervermietung bei internationaler Schiff- und Luftfahrt in der Besteuerung der Regelung über laufende Gewinne aus Schiff- und Luftfahrt nach Art. 8 Abs. 1 gleichstellt, gilt dieses nicht für Veräußerungsgewinne nach Art. 13. Anders als z. B. im neuen DBA-Dänemark stellt Art. 8 Abs. 2 DBA-Russische Föderation diese Gewinne nicht den Einkünften aus Schiffahrt und Luftfahrt gleich. Vielmehr wird dort nur die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 auf diese Einkünfte bestimmt, womit zum Ausdruck gebracht wird, daß dabei eben keine Einkünfte aus Schiffahrt/Luftfahrt gegeben sind. Diese Rechtsfolgenverweisung ist in Art. 13 Abs. 3 nicht vo...

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