DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)
1Art. 13 Abs. 1 entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Obwohl nicht ausdrücklich in Bezug genommen, gilt auch für die Veräußerungsgewinne nach dem Grundsatz der Auslegung im Abkommenszusammenhang (Art. 3 Abs. 2) die Definition des unbeweglichen Vermögens aus Art. 6 Abs. 2.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätte und fester Einrichtung eines Selbständigen (Abs. 2)
2Die Regelung in Art. 13 Abs. 2 entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.
III. Schiffe und Luftfahrzeuge (Abs. 3)
3Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 3 OECD-MA. Obwohl Art. 8 Abs. 2 DBA-Russische Förderation Gewinne aus Containervermietung bei internationaler Schiff- und Luftfahrt in der Besteuerung der Regelung über laufende Gewinne aus Schiff- und Luftfahrt nach Art. 8 Abs. 1 gleichstellt, gilt dieses nicht für Veräußerungsgewinne nach Art. 13. Anders als z. B. im neuen DBA-Dänemark stellt Art. 8 Abs. 2 DBA-Russische Föderation diese Gewinne nicht den Einkünften aus Schiffahrt und Luftfahrt gleich. Vielmehr wird dort nur die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 auf diese Einkünfte bestimmt, womit zum Ausdruck gebracht wird, daß dabei eben keine Einkünfte aus Schiffahrt/Luftfahrt gegeben sind. Diese Rechtsfolgenverweisung ist in Art. 13 Abs. 3 nicht vo...