DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Einkünfte aus internationalem See- und Luftverkehr
Erläuterungen
I. Inhalt
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Er entspricht weitgehend Art. 8 OECD-MA.
II. Seeschiffahrt
2Rußland erhebt keine Frachtsteuern (zur deutschen Frachtbesteuerung vgl. Art. 8 OECD-MA Rn. 318). Der Artikel schließt für Seeschiffahrtsunternehmen beider Staaten sowohl die Frachtbesteuerung als auch – abweichend von Art. 7 – die Betriebsstättenbesteuerung in dem anderen Staat aus. Das Besteuerungsrecht ist allein dem Staat zugeteilt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. In der Anknüpfung an den Unternehmenssitz liegt eine Abweichung zu Art. 8 OECD-MA, wonach der Ort der Geschäftsleitung maßgebend ist. Das alleinige Besteuerungsrecht des Sitzstaates besteht für die Gewinne der Schiffahrtsunternehmen, die diese im internationalen Verkehr erzielen. Damit ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e jede grenzüberschreitende Beförderung gemeint. Dies entspricht der Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b OECD-MA.
3Abs. 2 dehnt die vorstehend beschriebene Zuordnung auch auf die Nutzung oder Vermietung von Containern und Geräten zur Beförderung von Containern aus, soweit diese dem internationalen Verkehr dienen. Auch insoweit besteht eine Abweichung zum Wo...