DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
Heidemann/Thum, Das deutsch-russische Doppelbesteuerungsabkommen, WiRO 1997, 121
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist fast deckungsgleich mit Art. 6 OECD-MA. Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 stimmen wörtlich mit den entsprechenden Stellen des Art. 6 OECD-MA überein.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
3Die geringfügigen Abweichungen vom OECD-MA in Abs. 1 bedeuten keine materielle Rechtsänderung. Hinsichtlich des Klammerausdrucks, der auf Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verweist, ergibt sich dies auch daraus, daß bei der Aufzählung dessen, was zum unbeweglichen Vermögen gehört, in Abs. 2 Satz 2 auch auf das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe verwiesen wird. Diese Formulierung ist wortgleich Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entnommen worden.
4Hingegen ist die abweichende Formulierung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBA-Russische Föderation teilweise weiter und teils enger als der entsprechende Wortlaut des OECD-MA. Soweit auf die Vorschriften des „Rechts” verwiesen wird, wird damit nicht nur das Privatrecht (Zivilrecht) der Vertragsstaaten angesprochen, sondern auch das Steuerrecht des Belegenheitsstaates einbezogen. Grundsätzlich sind sowohl der zivilrechtliche als auch der steuerrechtliche Begriff des unbeweglichen Vermögens nac...BStBl 1982 II, S. 768, 770