DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
1Art. 4 befasst sich – entsprechend Art. 4 OECD-MA – mit der Ansässigkeit i. S. d. Abkommens, nicht der jeweiligen nationalen Steuergesetze (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8, 39) von natürlichen Personen und Gesellschaften.
2Grundsätzlich entspricht Art. 4 Abs. 1 vom Regelungsinhalt her dem OECD-MA (vgl Art. 4 OECD-MA Rn. 8 ff.), aber mit folgender Ergänzung: In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 wird als zusätzlicher Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 5 ff.) von juristischen Personen auf den Ort der Gründung abgestellt, wobei als Kriterium die Eintragung in ein Register (z. B. Handelsregister, Genossenschaftsregister) herangezogen wird. Damit wird die Gründungstheorie (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 15 ff.) abkommensrechtlich festgeschrieben und an die Regelung in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 angeknüpft.
3Art. 4 Abs. 2 stellt Kollisionsregeln für den Fall der Mehrfachansässigkeit einer natürlichen Person auf. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a – c entsprechen wörtlich dem OECD-MA (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 41–59). Dagegen enthält Art. 4 Abs. 2 Buchst. d eine sachliche Abweichung: Während es im OECD-MA heißt „Ist die Person Staatsangehöriger …” heißt es im Abkommen „behandelt jeder der Vertragsstaaten …”; der Unterschied besteht in der objektiven Rechtslage. Gleiches gilt fü...