DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
Schwarz, Investieren in Russland. Rechtliche Grundlagen, steuerliche Zusammenhänge und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, 1996; Klemm, Die Entwicklung des russischen Rechts der Kapitalgesellschaften, 1996; Zielke, Das Gesellschaftsrecht Russlands, IWB F. 5 Russ. Föd. Gr. 3 S. 27 m. w. N.; Zielke/Zielke, Das neue russische GmbH-Gesetz, IWB F. 5 Russ. Föd. Gr. 3 S. 19.
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den „Vertragsstaat” und geographischen Anwendungsbereich des Abkommens. Ausdrücklich aufgenommen sind die sog. ausschließlichen Wirtschaftszonen (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 62 f.) und der Festlandsockel (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 64).
4Es entsprechen wörtlich dem MDBA:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b – „Person” –
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c – „Gesellschaft” –
5Zu den Gesellschaften gehören in der Bundesrepublik die in § 1 Abs. 1 KStG genannten Körperschaftsteuersubjekte.
6Zu den Gesellschaften gehören in der Russischen Föderation folgende Gesellschaften, die nach russischem Zivilrecht alle juristischen Personen da...