DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmen Fällen
Erläuterungen
I. Kein Abkommensschutz bei der Anwendung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung (Abs. 1)
1Sofern ein Vertragsstaat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anwendet, ist er aufgrund der Abkommensbestimmungen nicht an der Anwendung dieser Rechtsvorschriften gehindert. Damit wird ein mögliches Treaty overriding durch einen Vertragsstaat bereits a priori durch die Vertragsstaaten legalisiert. Auf deutscher Seite könnte es sich z. B. um die Vorschriften des § 42 AO, § 8a KStG oder des § 50d Abs. 3 EStG handeln. Dabei wird nicht danach differenziert, ob der Ansässigkeitsstaat oder der Quellenstaat die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anwendet.
2Die Bundesrepublik Deutschland hat sich gem. Abs. 4 des Protokolls für den Fall der Hinzurechnungsbesteuerung (Vierter Teil des Außensteuergesetzes) ausdrücklich die abkommensrechtliche Zulässigkeit zusichern lassen. Vergleichbares gilt für entsprechende Rechtsvorschriften in Rumänien. Die Abkommensbestimmung hat jedoch insgesamt nur klarstellende Be...