DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Erläuterungen
I. Vorbemerkungen
1Es entspricht weitgehender internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA), Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) und auf Einkünfte aus unselbständigen Tätigkeiten (vgl. Art. 15, 17 bis 20 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Soweit die Regelungen des OECD-MA empfehlen, das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften dem Ansässigkeitsstaat des Beziehers der Vergütungen insgesamt zuzuweisen oder – wie z. B. bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht unüblich – dem Quellenstaat ein auf einen bestimmten v. H.-Satz der Bruttoeinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht zu belassen, stellt sich die Frage, in welcher Weise der Quellenstaat die völlige oder teilweise Freistellung vom Steuerabzug aufgrund des DBA zu gewähren hat. Dazu wird für Dividenden in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA und für Zinsen in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA vorgeschlagen, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die Begrenzung des Quellensteuerabzugs durchzuführen ist. Weitergehende Vereinbarungen sieht das OECD-MA nicht vor. Abweichend davon enthält Art. 27 – der jüngeren deutschen Vertragspraxis folgend – Verfahrensre...