DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
1Die Regelung des Art. 13 Abs. 1 DBA-Rumänien entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
2. Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften (Abs. 2)
2In Abs. 2 wird bestimmt, dass Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen überwiegend aus Immobilien besteht, im Belegenheitsstaat der Immobilien besteuert werden können. Bei der Prüfung des „überwiegenden Immobilienvermögens” ist auf die Definition des Art. 6 (Unbewegliches Vermögen) abzustellen. Beim „Überwiegen” des Immobilienanteils im Gesellschaftsvermögen ist von den Aktiva der Gesellschaft auszugehen. Das Abkommen regelt nicht, ob hier Bilanzwerte anzusetzen sind oder von Marktpreisen ausgegangen werden muss. Hier sind die unterschiedlichsten Bewertungskonstellationen denkbar. Im Zweifel wird gemäß Art. 3 Abs. 2 auf das Begriffsverständnis im Steuerrecht des Staates abzustellen sein, der die Klausel anwendet. Abs. 2 soll auch Anwendung finden, wenn das Immobilienvermögen nur mittelbar („– unmittelbar oder mittelbar –”) aus Immobilien besteht. Mittelbarer Immobilienbesitz ist gegeben, wenn die Gesellschaft, deren Anteile verkauft werden, an anderen Ges...