DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden. Das DBA 1973 nahm in Art. 11 zur Besteuerung von Lizenzgebühren Stellung.
2Abweichend von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 12 Abs. 2 ein auf 3 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden, sofern der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist (vgl. dazu Rn. 9 ff. Vorbem. zu Art. 10 – 12 OECD-MA). Art. 11 Abs. 2 DBA 1973 billigte demgegenüber dem Quellenstaat eine Quellensteuer in Höhe von 10 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren zu.
3Sieht man von der Ermäßigung des Besteuerungsrechts durch den Quellenstaat ab, ergeben sich gegenüber dem DBA 1973 keine wesentlichen Änderungen.
4Zu dem Verfahren zur Begrenzung des Quellensteuerabzugs wird in Art. 27 Stellung genommen. Auf die Erläuterungen zu dieser Regelung wird hingewiesen.
5Die sich aus Art. 12 Abs. 3 ergebende Definition des Begriffs der Lizenzgebühren knüpft an Art. 12 Abs. 2 OECD-MA an. Entsprechend den Ausführungen in Nr. 13.1 OECD-MK (vgl. dazu...