DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftffahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das am unterzeichnete Abkommen mit Rumänien wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 1 OECD-MA. Art. 8 Abs. 2 ist wortgleich mit Art. 8 Abs. 2 OECD-MA.
Art. 8 Abs. 3 OECD-MA übernimmt im Rahmen der neueren Vertragspraxis (vgl. Art. 8 Abs. 2. DBA-Korea 2000, Art. 8 Abs. 2 DBA-Kanada 2001, Art. 8 Abs. 2 DBA-Malta 2001, Art. 8 Abs. 2 DBA-Österreich 2000) klarstellend Aussagen des Kommentars zum OECD-MA.
Buchst. a entspricht inhaltlich Nr. 5 Satz 2 OECD-MK zu Art. 8. Buchst. b bezieht sich auf Nr. 10 Satz 3 OECD-MK zu Art. 8, allerdings mit der Besonderheit, dass die Begrenzung auf die Gelegentlichkeit der Vermietung in Buchst. a bei der Nutzung oder Vermietung von Containern nicht wiederholt wird. Es lässt sich daher die Auffassung vertreten, dass insoweit abweichend vom OECD-MK sämtliche Einkünfte aus der Nutzung o...