DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist in den Abs. 1 und 3 wortgleich mit dem Art. 6 OECD-MA.
2In Abs. 2 Satz 2 wird der Begriff „natürliche Ressourcen” anstelle des Begriffs „Bodenschätze” verwendet.
3Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
4In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird die wörtliche Übersetzung des englischen Definitionsmerkmals „natural resources” (natürliche Ressourcen) verwendet. Dies weicht von der amtlichen deutschen Übersetzung des OECD-MA ab, wo gewöhnlich der Ausdruck „Bodenschätze” benutzt wird, um einen Bezug zu der Einkunftsart des unbeweglichen Vermögens herzustellen. In der Sache bestehen aber keine Unterschiede in der Bedeutung beider Begriffe (vgl. Reimer, in: Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl. 2003, Art. 6 Rn. 126).
5Wie die meisten neueren deutschen DBA, stellt auch Art. 6 Abs. 4 DBA-Rumänien 2001 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient, den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens gleich, ohne dass dies zu einem sachlichen Unterschied zu Art. 6 Abs. 4 OECD-MA führt (so auch Reimer, in: Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl. 2003, Art. 6 Rn. 212).
6Einstweilen frei